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Hinweisgebersystem
Was passiert, wenn ein Verstoß gegen den Compliance-Standard eines Unternehmens offenbar wird? An wen können sich Betroffene wenden, die zur Aufklärung und Sanktion von Fehlverhalten beitragen wollen? Und wie werden solche Hinweisgeber geschützt? Die Einrichtung eines Compliance-Systems muss regelmäßig auch die Vorsehung eines Hinweisgebersystems beinhalten. Hiermit wird eine Infrastruktur bezeichnet, die es Personen erlaubt, anonym Hinweise auf rechtliches Fehlverhalten und Verstöße gegen den Compliance-Standard eines Unternehmens zu geben. Dieser Funktion kommt ganz erhebliche Bedeutung zu, um den Compliance-Gedanken tatsächlich zu leben. Dies erkennt auch der Gesetzgeber und verpflichtet Unternehmen an verschiedenen Stellen zur Einrichtung eines solchen Hinweisgebersystems. So sieht etwa das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) ab einer Unternehmensgröße von 50 Mitarbeitern vor, dass die Einrichtung einer Hinweisgeberstelle verpflichtend ist. Weitere gesetzliche Vorgaben finden sich z. B. in § 8 Abs. 1 LkSG, § 25a Abs.1 S. 4 KWG, § 33 Abs. 1 S. 1 WpHG, § 23 Abs. 6 VAG, § 55b Abs. 2 S. 2 Nr. 7 WPO und § 28 Abs. 1 S. 2 Nr. 9 KAG.
In der Praxis tauchen häufig variierende Bezeichnungen für die Hinweisgeberstelle auf: Mal ist von „Whistleblower-Hotline“ die Rede, mal fällt der Begriff „Hinweisgeberstelle“ oder der „Vertrauensanwalt“. Letztlich ist mit diesen Ausdrücken aber stets dieselbe Einrichtung gemeint: Eine Stelle, die Informationen entgegennimmt, vertraulich behandelt und in Absprache mit dem Hinweisgeber weiterleitet. Eine der bekanntesten Institutionen dieser Art ist der bereits 1925 gegründete Verein Pro Honore e.V. , der seit dem Jahr 2003 die Hamburger Vertrauensstelle zum Schutz vor Kriminalität in der Wirtschaft leitet.
Externe Hinweisgeberstelle
Ein Hinweisgebersystem bedingt, dass eine „externe Hinweisgeberstelle“ aufgebaut wird. Dies war zumindest die Bezeichnung für die Ombudsstelle vor Inkrafttreten des HinSchG. Seither spricht man – bei unternehmensintern beauftragten Dritten – von einer ausgelagerten internen Meldestelle, während der Begriff „externe Meldestelle“ nun ausschließlich für unabhängige, staatlich eingerichtete Stellen wie etwa die Hinweisgeberstelle der BaFin reserviert ist. Eine ausgelagerte Meldestelle ist der erste Anlaufpunkt für Personen, die Informationen weitergeben wollen. Dabei ist wichtig, dass die Hinweisgeberstelle selbst vor dem Zugriff durch Dritte geschützt ist. Dies wird regelmäßig dadurch erreicht, dass der Informationsempfänger in der Hinweisgeberstelle als ein in Deutschland zugelassener Rechtsanwalt tätig ist, der sich auf die anwaltliche Verschwiegenheitspflicht aus § 43a Abs. 2 BRAO berufen darf. Somit werden etwaige Hinweisgeber durch das anwaltliche Berufsrecht vor arbeitsrechtlichen, wirtschaftlichen oder persönlichen Sanktionen bewahrt