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1. Grundstruktur
1.1 Vorgaben
- Analyse der unternehmensspezifischen Compliance-Risiken
- Dokumentation der Compliance-Organisation und mindestens jährlicher Bericht über deren Arbeit
- Eindeutig bezeichneter Compliance-Verantwortlicher mit angemessener Schulung und angemessener hierarchischer Stellung
- Hinweisgeberstelle mit der Möglichkeit für die Mitarbeiter, zunächst vertraulich über compliance-relevante Sachverhalte zu berichten
- Schulungen und Erfa-Gruppen der Geschäftsleitung und der Mitarbeiter zur Verhinderung von Compliance-Verstößen
1.2 Erläuterungen
1.2.1 Risikoanalyse
Bei Aufbau und Ausgestaltung der Compliance-Organisation muss gewährleistet werden, dass diese zum einen den spezifischen Bedingungen des Unternehmens und zum anderen den individuellen Compliance-Risiken des Unternehmens gerecht wird. Dies erfolgt im Rahmen einer Risikoanalyse, die am Beginn des Aufbaus der Compliance-Organisation steht. Basis hierfür ist eine Erfassung der Unternehmensstruktur, die einen ausreichenden Eindruck des Unternehmens vermittelt. Die Risikoanalyse sollte laufend fortgeschrieben werden, um den veränderten Anforderungen an das Unternehmen einerseits und den getroffenen Compliance-Maßnahmen andererseits zu entsprechen.
Durch die Risikoanalyse müssen die spezifischen Risiken, die sich insbesondere aus der Struktur des Unternehmens, der Branche, der regionalen Ausrichtung, der Struktur des Vertriebes, sowie den Besonderheiten der Produkte ergeben, erfasst werden. Dabei sind die jeweils geltenden nationalen und internationalen gesetzlichen Anforderungen zu berücksichtigen.
Auf Grundlage dieser Risikoanalyse sind die erforderlichen Compliance-Maßnahmen auszuwählen und umzusetzen. Bei der regelmäßigen Fortschreibung der Risikoanalyse ist zu prüfen, inwieweit den ursprünglich erfassten Risiken wirksam begegnet worden ist, inwieweit sich neue Risikofelder eröffnet haben und wie mit diesen umgegangen werden kann.
Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren. Über Ihre Fortschreibung ist in im Rahmen der jährlichen Berichterstattung (siehe Ziffer 1.2.2.) zu informieren.
1.2.2 Organisation und Dokumentation
1.2.3 Compliance-Officer
Für die Umsetzung einer Compliance-Organisation ist es erforderlich, dass ein Compliance-Officer oder Compliance-Beauftragter benannt ist und über klar definierte Zuständigkeiten und Befugnisse verfügt. Bei größeren Unternehmen handelt es sich bei dem Compliance-Officer in der Regel um ein eigenständiges Ressort, das auf einer Ebene mit der Rechtsabteilung und der internen Revision oder Ähnlichem angesiedelt ist. Dies ist für mittelständische Unternehmen nicht zwingend erforderlich. Hier sind verschiedene Gestaltungen und Positionen denkbar. Selbstverständlich ist es auch möglich, dass die Aufgabe des Compliance-Officers von der Geschäftsführung mit übernommen wird. An welcher Stelle der Compliance-Officer im Unternehmen positioniert ist, hängt dabei von der Größe und Struktur des Unternehmens ab.
Entscheidend ist, dass der Compliance-Officer mit den für die Implementierung und Aufrechterhaltung der Compliance-Organisation erforderlichen Kenntnissen, Mitteln und Befugnissen ausgestattet ist, so dass er insbesondere gewährleisten kann, dass die erforderlichen Maßnahmen und Prozesse eingeführt und laufend umgesetzt werden, gewährleisten kann, dass die Compliance-Anforderungen und -Werte innerhalb des gesamten Unternehmens nachhaltig kommuniziert werden, Compliance-relevante Vorgänge und Verstöße erfassen und dokumentieren kann, laufend und uneingeschränkt an die Geschäftsleitung berichten kann.
Wesentlich ist, dass der Compliance-Officer bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben unabhängig ist und keinen Weisungen unterliegt.
1.2.4 Hinweisgeberstelle
Zentrales Element einer Compliance-Organisation ist ein Hinweisgebersystem. Hierbei handelt es sich um eine idealerweise externe Anlaufstelle (auch Ombudsmann, Vertrauensanwalt, Whistleblower-Hotline, o.ä.), die es Mitarbeitern und gegebenenfalls auch externen Personen ermöglicht, compliance-relevante Hinweise mitzuteilen. Dabei ist es von entscheidender Bedeutung, dass der Hinweisgeber anonym bleiben und die den Hinweis aufnehmende Stelle sich auf eine berufsrechtliche Verschwiegenheitspflicht berufen kann. Um dies zu gewährleisten, sollte eine externe Stelle mit dieser Aufgabe betraut werden. Als externe Hinweisgeberstelle im Rahmen des Hamburger Compliance Zertifikats fungiert Pro Honore e.V. und kann von Unternehmen beauftragt werden. Es können aber auch andere, gleichwertige Stellen eingeschaltet werden. Interne Lösungen sind grundsätzlich möglich, müssen aber besonders sorgfältig im Rahmen der Zertifizierung geprüft werden.
Für die Effizienz des Hinweisgebersystems ist es erforderlich, dass dessen Vorhandensein und Vertraulichkeit gegenüber den Mitarbeitern kommuniziert wird. Gegenüber den Mitarbeitern muss nachhaltig vermittelt werden, dass die Meldung bei der Hinweisgeberstelle nicht zu negativen arbeitsrechtlichen Konsequenzen führt.
1.2.5 Schulungen und Erfa-Gruppen
- Richtlinien
- 2.1 Vorgaben
- 2.2 Erläuterungen
- 2.2.1 Verhaltenskodex
- 2.2.2 Weitere Richtlinien
- Organisatorische Maßnahmen
- 3.1 Vorgaben
- 3.2 Erläuterungen
- Prävention von Korruption
- 4.1 Vorgaben
- 4.2 Erläuterungen
- Sicherheit im Unternehmen
- 5.1 Vorgaben
- 5.2 Erläuterungen
- Zahlungsverkehr und Rechnungswesen
- 6.1 Vorgaben
- 6.2 Erläuterungen
- Module
- Kartellrecht
- Vergabeverfahren
- Datenschutz und Datensicherheit
- Gesundheitswirtschaft